Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Themba Labantu – Hoffnung für die Menschen" e.V.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München
eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist München.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Entwicklungshilfe, der Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung in den Townships von Kapstadt (Südafrika).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Projekte im Hinblick auf

  • Aidsaufklärung
  • Hilfe zur Selbsthilfe von arbeitslosen, HIV-Positiven/AIDS-kranken Menschen durch z.B. Aufbau kleiner selbstorganisierter Kunsthandwerksbetriebe
  • Betreuung Aidskranker, die sich nicht mehr selbst versorgen können durch z.B. Errichtung von Hospizeinrichtungen
  • Unterstützung von Projekten der Hungerhilfe z.B. durch die Mitfinanzierung einer Suppenküche. Die Mittel werden vor Ort weisungsgemäß und rechenschaftspflichtig von einer Hilfsperson des Vereins eingesetzt.
  • Unterbringung und Versorgung von Waisenkindern und misshandelten Frauen
  • Bereitstellung von Mitteln und Möglichkeiten für eine bessere Zukunft von Kindern und Jugendlichen
    z.B. durch Zahlung von Schulgeldern, Schulkleidung, Schulbüchern und Schreibmaterial, um einen Schulbesuch zu ermöglichen.

Um die oben genannten Aufgaben erfüllen zu können, ist es Nebenzweck des Vereins, sich um finanzielle und materielle Unterstützung durch Firmen und Organisationen zu bemühen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 – 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Benachrichtigung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliedersammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Art der Mitgliedschaft wird unterteilt in:
a) Aktive Mitglieder: Sie sind voll stimmberechtigt und sind
mitgliedsbeitragspflichtig.
b) Fördernde Mitglieder: Sie sind nicht stimmberechtigt und haben keine Beitragspflicht, da sie den Verein bereits durch einen regelmäßigen Förderbetrag unterstützen.
c) Ehrenmitglieder: Sie können Empfehlungen aussprechen und haben eine beratende Funktion. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht mitgliedsbeitragspflichtig.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist jederzeit möglich. Ein bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag kann nicht zurückgefordert werden.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.


(5) Ausschluss aus dem Verein:
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungs-beschluss.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands-mitglieds.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn 2 Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein.
Er leitet die Vorstandssitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung, mittels Brief, Fax oder E-Mail mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Um solche Anliegen gerecht erfüllen zu können, die unter §8 (2)
aufgeführt sind, kann die Mitgliederversammlung auch in kürzeren Abständen einberufen werden. Somit soll sichergestellt werden, daß alle Angelegenheiten mit denen sich der Verein befaßt, fristgerecht erfüllt werden können.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist einzuberufen wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird zur Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben einberufen:

a) Genehmigung des Haushaltsplans,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Empfehlung zur Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 –Mehrheit der gültigen Stimmen.
Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Für aktive Mitglieder besteht Beitragspflicht. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet jedes Mitglied individuell nach eigenem Ermessen. Der Vorstand kann eine Empfehlung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags aussprechen.

(2) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „AIDA e.V.“ München, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 12 Tätigkeiten für den Verein

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.4.2004

 



Satzung.pdf
PDF-Dokument [162.1 KB]